Entschuldigungsregeln
Für alle Schulen im Land gilt die Schulbesuchsverordnung des Kultusministeriums. Danach ist jeder Schüler verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.
Entschuldigungspflicht
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch gehindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die elektronische Abwesenheitsregistrierung ist über EduPage möglich. Selbstverständlich ist die Krankmeldung auch telefonisch möglich:
Fon: 07666 / 611 2500
Fon: 07666 / 611 2500
- Neuregelung Entschuldigungsverfahren.pdf
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Beurlaubung
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf schriftlichen Antrag möglich. Die Beurlaubungsgründe sind in §4 der Schulbesuchsverordnung genannt. Eine Beurlaubung vor einem Ferienabschnitt zu einem vorzeitigen Reiseantritt ist nicht vorgesehen. Bei Beurlaubung vor einem Ferienabschnitt ist der Schulleiter gehalten, strenge Maßstäbe anzulegen.